Abschlussprüfungen


Die Abschlussprüfung ist in den drei Fachrichtungen der Fachschule wie folgt aufgebaut:

Vorprüfung–(„freiwillig“)

Für die Vorprüfung ist gemäß § 93 Abs. 2 lit. a TLSchG eine eigene Prüfungskommission (Schulleiter oder von diesem bestellter Vorsitzender, Prüfer, fachkundiger Beisitzer) zu bestellen, die gemäß § 96 Abs. 1 auf-grund eines begründeten Antrags des Prüfers die Leistung zu beurteilen hat.Die Vorprüfung kann freiwillig abgelegt werden. Sie muss spätestens bis zur Zulassungs-konferenz stattfinden und besteht aus einer fünfstündigen praktischen Klausurarbeit in einem der angeführten Prüfungsgegenstände.

Vorprüfung
Landwirtschaft
Vorprüfung
Betriebs- und Haushaltsmanagement
Vorprüfung
Pferdewirtschaft
Lehrwerkstätte HolzKüchenführung und ServiceKüchenführung und Service
Lehrwerkstätte Metall
Lehrwerkstätten
Schulautonomer Schwerpunkt

Bei einer negativen Beurteilung der Vorprüfung ist der Schüler trotzdem zur Hauptprüfung zuzulassen. Die Gesamtbeurteilung der Abschlussprüfung hat auf „Nicht bestanden“ zu lauten. Er kann im Herbsttermin eine Wiederholungsprüfung der Vorprüfung ablegen. (ApVo § 12/5)2)


Hauptprüfung

Für die Hauptprüfung ist gemäß § 93 Abs. 2 lit. b TLSchG eine Prüfungskommission (von der Schulbehörde bestellter Vorsitzender; Klassenvorstand; Prüfer (fachkundiger Lehrer) zu bestellen. Der Kommissionkann ein beratendes Mitglied beigestellt werden. Diese Kommission hat aufgrund eines begründeten Antrags des Prüfers die Leistung bei den einzelnen Teilprüfungen zu beurteilen. (§ 96 Abs. 1 TLSchG)

Die drei Teilbereiche der Hauptprüfung:

a) Die abschließende Arbeit (ApVo § 7)

ist in schriftlicher Form vom Schüler selbstständig außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen, spätestens drei Wochen vor der Zulassungskonferenz vorzulegen und schließt deren Präsentation und Diskussion ein, d.h. es gibt dafür eine gemeinsame Note, wobei beide Teilnoten positiv sein müssen (ApVo § 12 Abs. 6)

Abschließende Arbeiten können auch in Gruppen erstellt werden.

b) Die drei Klausurprüfungen (ApVo §§9, 14, 17, 20)

bestehen aus zwei vorgegebenen dreistündigen schriftlichen Klausurarbeiten, die jeweils zwei voneinander unabhängige Aufgabenstellungen zu enthalten haben, in den Fächern

# Deutsch und Kommunikation

# Unternehmensführung und Rechnungswesen

sowie aus einer fünfstündigen praktischen Klausurarbeit aus einem der angegebenen Prüfungsgebiete:

prakt. Klausurprüfung
Landwirtschaft
prakt. Klausurprüfung
Betriebs- und Haushaltsmanagement
prakt. Klausurprüfung
Pferdewirtschaft
Land-und GebäudetechnikHaushaltsmanagementReiten und Trainingslehre
Produktveredelung, Direktvermarktung und DienstleistungenTextiles und kreatives GestaltenFahren
WaldwirtschaftProduktveredelung und DirektvermarktungLand-und Gebäudetechnik
Lehrwerkstätte HolzDienstleistungenProduktveredelung und Direktvermarktung
Lehrwerkstätte MetallLandwirtschaftDienstleistungen
LehrwerkstättenGartenbauPferdehaltung und Pferdezucht
Schulautonomer landw. AusbildungsschwerpunktKüchenführung
Service

Wird eine schriftliche Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ beurteilt, ist in diesem Gegenstand eine zusätzlichemündliche Prüfung („Kompensationsprüfung“) abzulegen. (ApVo § 12 Abs. 4)

c) Die zwei mündlichenPrüfungen (ApVo §§ 10, 15, 18, 21)

sind vor allen Mitgliedern der Prüfungskommission abzulegen und zeitlich mit jeweils maximal 15 Minuten pro Prüfungskandidat begrenzt. Sie bestehenaus einer nicht eigenständig benoteten Prüfung über die abschließende Arbeit (Präsentation und Diskussion) undeiner von einer Problemstellung oder einer fachspezifischen Themenstellung ausgehenden mündlichen Prüfung in einem der angegebenen Prüfungsgegenstände:

mündl. Prüfung
Landwirtschaft
mündl. Prüfung
Betriebs- und Haushaltsmanagement
mündl. Prüfung
Pferdewirtschaft
Englisch oder eine andere lebende FremdspracheEnglisch oder eine andere lebende FremdspracheEnglisch oder eine andere lebende Fremdsprache
ReligionReligionReligion
Politische Bildung und RechtskundePolitische Bildung und RechtskundePolitische Bildung und Rechtskunde
Angewandte InformatikAngewandte InformatikAngewandte Informatik
Mathematik und WirtschaftsrechnenMathematik und WirtschaftsrechnenMathematik und Wirtschaftsrechnen
max. zwei Pflichtgegenstände eines Schulschwerpunktesmax. zwei Pflichtgegenstände eines Schulschwerpunktesmax. zwei Pflichtgegenstände eines Schulschwerpunktes

Lt. ApVo §§ 3, 6 müssen die Prüfungsgegenstände für die abschließende Arbeit, Vorprüfung, Klausurprüfung und mündliche Prüfung verschieden sein, zumindest 3 Wochenstunden entsprechen und in der letzten Schulstufe unterrichtet werden.

Die Art der Durchführung der Abschlussprüfung in den einzelnen Prüfungsgegenständen regelt die Abschlussprüfungsverordnung.