Die Abschlussprüfung ist in den drei Fachrichtungen der Fachschule wie folgt aufgebaut:
Vorprüfung–(„freiwillig“)
Für die Vorprüfung ist gemäß § 93 Abs. 2 lit. a TLSchG eine eigene Prüfungskommission (Schulleiter oder von diesem bestellter Vorsitzender, Prüfer, fachkundiger Beisitzer) zu bestellen, die gemäß § 96 Abs. 1 auf-grund eines begründeten Antrags des Prüfers die Leistung zu beurteilen hat.Die Vorprüfung kann freiwillig abgelegt werden. Sie muss spätestens bis zur Zulassungs-konferenz stattfinden und besteht aus einer fünfstündigen praktischen Klausurarbeit in einem der angeführten Prüfungsgegenstände.
Vorprüfung Landwirtschaft | Vorprüfung Betriebs- und Haushaltsmanagement | Vorprüfung Pferdewirtschaft |
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Lehrwerkstätte Holz | Küchenführung und Service | Küchenführung und Service |
Lehrwerkstätte Metall | ||
Lehrwerkstätten | ||
Schulautonomer Schwerpunkt |
Bei einer negativen Beurteilung der Vorprüfung ist der Schüler trotzdem zur Hauptprüfung zuzulassen. Die Gesamtbeurteilung der Abschlussprüfung hat auf „Nicht bestanden“ zu lauten. Er kann im Herbsttermin eine Wiederholungsprüfung der Vorprüfung ablegen. (ApVo § 12/5)2)
Hauptprüfung
Für die Hauptprüfung ist gemäß § 93 Abs. 2 lit. b TLSchG eine Prüfungskommission (von der Schulbehörde bestellter Vorsitzender; Klassenvorstand; Prüfer (fachkundiger Lehrer) zu bestellen. Der Kommissionkann ein beratendes Mitglied beigestellt werden. Diese Kommission hat aufgrund eines begründeten Antrags des Prüfers die Leistung bei den einzelnen Teilprüfungen zu beurteilen. (§ 96 Abs. 1 TLSchG)
Die drei Teilbereiche der Hauptprüfung:
a) Die abschließende Arbeit (ApVo § 7)
ist in schriftlicher Form vom Schüler selbstständig außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen, spätestens drei Wochen vor der Zulassungskonferenz vorzulegen und schließt deren Präsentation und Diskussion ein, d.h. es gibt dafür eine gemeinsame Note, wobei beide Teilnoten positiv sein müssen (ApVo § 12 Abs. 6)
Abschließende Arbeiten können auch in Gruppen erstellt werden.
b) Die drei Klausurprüfungen (ApVo §§9, 14, 17, 20)
bestehen aus zwei vorgegebenen dreistündigen schriftlichen Klausurarbeiten, die jeweils zwei voneinander unabhängige Aufgabenstellungen zu enthalten haben, in den Fächern
# Deutsch und Kommunikation
# Unternehmensführung und Rechnungswesen
sowie aus einer fünfstündigen praktischen Klausurarbeit aus einem der angegebenen Prüfungsgebiete:
prakt. Klausurprüfung Landwirtschaft | prakt. Klausurprüfung Betriebs- und Haushaltsmanagement | prakt. Klausurprüfung Pferdewirtschaft |
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Land-und Gebäudetechnik | Haushaltsmanagement | Reiten und Trainingslehre |
Produktveredelung, Direktvermarktung und Dienstleistungen | Textiles und kreatives Gestalten | Fahren |
Waldwirtschaft | Produktveredelung und Direktvermarktung | Land-und Gebäudetechnik |
Lehrwerkstätte Holz | Dienstleistungen | Produktveredelung und Direktvermarktung |
Lehrwerkstätte Metall | Landwirtschaft | Dienstleistungen |
Lehrwerkstätten | Gartenbau | Pferdehaltung und Pferdezucht |
Schulautonomer landw. Ausbildungsschwerpunkt | Küchenführung | |
Service |
Wird eine schriftliche Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ beurteilt, ist in diesem Gegenstand eine zusätzlichemündliche Prüfung („Kompensationsprüfung“) abzulegen. (ApVo § 12 Abs. 4)
c) Die zwei mündlichenPrüfungen (ApVo §§ 10, 15, 18, 21)
sind vor allen Mitgliedern der Prüfungskommission abzulegen und zeitlich mit jeweils maximal 15 Minuten pro Prüfungskandidat begrenzt. Sie bestehenaus einer nicht eigenständig benoteten Prüfung über die abschließende Arbeit (Präsentation und Diskussion) undeiner von einer Problemstellung oder einer fachspezifischen Themenstellung ausgehenden mündlichen Prüfung in einem der angegebenen Prüfungsgegenstände:
mündl. Prüfung Landwirtschaft | mündl. Prüfung Betriebs- und Haushaltsmanagement | mündl. Prüfung Pferdewirtschaft |
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Englisch oder eine andere lebende Fremdsprache | Englisch oder eine andere lebende Fremdsprache | Englisch oder eine andere lebende Fremdsprache |
Religion | Religion | Religion |
Politische Bildung und Rechtskunde | Politische Bildung und Rechtskunde | Politische Bildung und Rechtskunde |
Angewandte Informatik | Angewandte Informatik | Angewandte Informatik |
Mathematik und Wirtschaftsrechnen | Mathematik und Wirtschaftsrechnen | Mathematik und Wirtschaftsrechnen |
max. zwei Pflichtgegenstände eines Schulschwerpunktes | max. zwei Pflichtgegenstände eines Schulschwerpunktes | max. zwei Pflichtgegenstände eines Schulschwerpunktes |
Lt. ApVo §§ 3, 6 müssen die Prüfungsgegenstände für die abschließende Arbeit, Vorprüfung, Klausurprüfung und mündliche Prüfung verschieden sein, zumindest 3 Wochenstunden entsprechen und in der letzten Schulstufe unterrichtet werden.
Die Art der Durchführung der Abschlussprüfung in den einzelnen Prüfungsgegenständen regelt die Abschlussprüfungsverordnung.