Gebühren in Zusammenhang mit Abschlussprüfungen

Tätigkeiten im Rahmen der Hauptprüfung bei Abschlussprüfungen zählen nicht zur regulären Dienstzeit, d.h. sie können nicht in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden. Prüfungstätigkeiten werden daher gesondert bezahlt.


Für (Nach-)Prüfungen gelten ab 1.9.23 – 31.8.24 folgende Pauschalsätze:

Vorsitzender (je Teilprüfung): € 2,50
Klassenvorstand (je Teilprüfung):€ 2,50
Prüfer (je Prüfung):mündliche Prüfung € 14,60
mündl. Kompensationsprüfung € 14,60
schriftliche Prüfung € 26,30
praktische Prüfung€ 26,30
Korrektur und Bewertung der Abschlussarbeit
(einschließlich Präsentation und Diskussion)
€ 40,50
Beisitzer Vorprüfung (je Teilprüfung):€ 7,50

Mit dieser Bezahlung, die von der Einstufung unabhängig ist, sind sämtliche Leistungen (Organisation, Vorbereitung, Durchführung, Korrektur, Beisitzertätigkeit, Protokollführung, Beurteilungskonferenz, etc.) pauschal abgegolten.

Der Vorsitz hat jedenfalls während der Hauptprüfung zu bestehen. Die Hauptprüfung besteht aus fünf Teilprüfungen, daher sind entsprechend jeweils mindestens fünf Teilprüfungen pro Prüfungskandidat/in für den Vorsitz abzurechnen.

Der Klassenvorstand hat die Protokollführung während der zwei mündlichen Teilprüfungen zu übernehmen, daher sind mindestens zwei Teilprüfungen je Prüfungskandidat/in abzurechnen.

Muss ein Mitglied der Prüfungskommission vertreten werden (z.B. weil der Klassenvorstand selbst als Prüfer tätig ist), steht die entsprechende Gebühr seinem Vertreter zu. Haben mehrere Personen Anspruch auf eine Prüfungsgebühr, muss diese aufgeteilt werden.
Die kontinuierliche Betreuung eines Schülers / einer Schülerin bei der Erstellung der Abschlussarbeit im Laufe der letzten Schulstufe stellt zwar keine Prüfungstätigkeit dar, wird aber ebenfalls nicht auf die Lehrverpflichtung angerechnet sondern im Schuljahr 2023/2024 pauschal mit € 233,30 pro betreuter Arbeit abgegolten.

Die Durchführung der fünfstündigen praktischen Vorprüfung kann der Prüfer in seine Lehrverpflichtung einrechnen.

Die Meldung der Anspruchsberechtigten an die Dienstbehörde ist Aufgabe der Schulleitung.