Lehrer/innen (auch Schulleiter/innen) haben Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind:
- wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Haushaltsmitgliedes;
- wegen der notwendigen Pflege eines nahen Angehörigen, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt;
- wegen der notwendigen Betreuung eines Kindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, ausfällt;
- wegen der Begleitung eines erkrankten, noch nicht zehn Jahre alten Kindes bei einem stationären Krankenhausaufenthalt.